Eine misslungene Abschiebung war im Mai 2018 Ausgangspunkt für einen großen Polizeieinsatz. Foto: dpa/Stefan Puchner

Steht das Zimmer in einem Flüchtlingsheim wie eine Wohnung unter besonderem Schutz? Ja, sagen die oberen Bundesrichter. Aber vor Abschiebungen schützt das nicht.

Auch Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft fallen unter die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung. Dennoch muss die Polizei ihre Praxis bei Abschiebungen nicht ändern. Zur Abholung der zur Ausreise verpflichteten Menschen seien die Beamten berechtigt, die Zimmer zu betreten, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag. Dies gelte auch nachts. Eine richterliche Anordnung sei nicht nötig. Die Bundesrichter bestätigten damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim.